
der GABO QUALIMETER Testanlagen GmbH, Schulstraße 6, 29693 Ahlden
- im Folgenden: GABO -
I. Vertragsgegenstand, Vertragsschluß
§ 1
Vertragsgegenstand
1.1 Vertragsgegenstand ist der Kauf von GABO Prüfsystemen (im Folgenden: das Produkt / die Produkte) sowie der dazugehörigen Software (im Folgenden: die Software).
1.2 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von GABO erfolgen nur aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Produkte oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Änderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von GABO ausdrücklich zugestanden werden bzw. werden auf Anfrage zugeschickt.
1.3 Für elektronische Ausrüstungsteile gelten ergänzend die Lieferbedingungen des Zentralverbandes der deutschen elektronischen Industrie und für die Ausführung die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker. Diese können bei GABO eingesehen werden.
§ 2
Angebot und Vertragsschluß
2.1 Die Angebote von GABO sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen GABO und dem Käufer zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Mitarbeiter von GABO sind nicht berechtigt, Nebenabreden und Änderungen zu treffen, entsprechende Zusagen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Der endgültige Vertragsschluß kommt erst aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung von GABO zustande.
2.3 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2.4 GABO behält sich an Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen ihre Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen ohne Zustimmung von GABO Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Pflichten von GABO
§ 3
Lieferung eines mangelfreien Produktes
3.1 GABO gewährleistet für die Dauer von 1 Jahr nach Übergabe, dass die in der Auftragsbestätigung von GABO aufgeführten Produkte frei von Mängeln sind.
3.2 Ein Mangel liegt bei einem Fehler vor, der die Tauglichkeit zu dem in diesem Vertrag nebst Handbuch vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder wesentlich mindert, mit folgenden Konkretisierungen: ein Mangel ist dann erheblich, wenn er trotz wiederholter Nachbesserungsversuche nicht beseitigt werden kann und deshalb das Produkt nicht zu gebrauchen ist; ein Mangel liegt nicht vor, wenn der Käufer oder Dritte ohne Genehmigung seitens GABO Änderungen oder Ausbesserungen an dem Produkt vorgenommen haben, es sei denn, der Käufer weist nach, dass der Mangel unabhängig von den Änderungen oder Ausbesserungen eingetreten ist.
3.3 Die Lieferung eines mangelhaften Produktes seitens GABO ist nur dann eine erhebliche Pflichtverletzung im Sinne von §§ 281 Abs. 1 Satz 3, 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, falls das Produkt mit einem erheblichen Mangel im Sinne der vorstehenden Definition behaftet ist.
§ 4
Liefer- und Leistungszeit
4.1 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die GABO die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von GABO oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat GABO auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen GABO, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
4.2 Versandbereite Produkte müssen sofort abgerufen werden.
4.3 GABO ist zu Teilleistungen und –lieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
4.4 Die Regelungen in diesem Paragraphen sind keine erheblichen Vertragspflichten von GABO im Sinne von §§ 281 Abs. 1 Satz 3, 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Pflichten des Käufers
§ 5
Zahlung, Preise
5.1 Die Preise sind freibleibend.
5.1.5 Die Preise gelten ausschließlich in EURO.
5.2 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk jedoch ausschließlich Verpackung, Zoll und Versicherung. Für den Fall, dass Lieferung frei Haus erfolgt, hat der Käufer folgende Kosten zu übernehmen: das Entladen und den Transport des Liefergegenstandes zum Aufstellungsort; die Gestellung von Fach- und Hilfskräften in der von GABO für erforderlich erachteten Anzahl, die Bereitstellung der zur Aufstellung und Inbetriebsetzung erforderlichen Bau-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Pressluft, Vorrichtungen und schweren Werkzeuge, sowie von Licht, Strom und Heizung; für die Aufstellung und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes und Unterweisung des Bedienungspersonals aufgewendete Arbeitszeit, die für An- und Rückreise aufgewendete Reisezeit, Wartezeit, Zuschläge für Mehr- und Sonntags- und Feiertagsarbeit, Tagesauslösung und Übernachtungsgeld, Kosten für An- und Rückfahrt, Beförderung von Gepäck und Werkzeug, sowie sonstige mit der Aufstellung des Liefergegenstandes in Zusammenhang stehenden Nebenkosten sind nach den jeweiligen gültigen Sätzen und nach Auslage vom Käufer zu übernehmen.
5.3 In Ermangelung einer gesonderten Vereinbarung sind Zahlungen wie folgt zu leisten: Lieferungen bei einem Auftragswert bis EUR 25.000,00: innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug; GABO behält sich das Recht vor, Lieferungen bei einem Auftragswert von über EUR 25.000,00 nur gegen Akkreditiv (L/C) vorzunehmen oder in Ausnahmefällen: 90 % sofort nach Lieferung 10 % innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung.
5.4 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn GABO über den Betrag verfügen kann. 5.5 Der Käufer ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder unstreitig sind.
§ 6
Weitere Vertragspflichten des Käufers
6.1 Vor Beginn der Aufstellung müssen seitens des Käufers alle baulichen und sonstigen Voraussetzungen für die Aufstellung der Maschine getroffen werden. Sämtliche einschlägigen Normen müssen berücksichtigt werden und etwaige erforderliche Genehmigungen durch den Käufer eingeholt werden. 6.2 Der Käufer hat Fachpersonal vorzuhalten, das, falls erforderlich geschult ist und geeignet ist, die Relationsvoraussetzungen zu schaffen, die Installation zu begleiten und die Produkte fachgerecht zu bedienen. 6.3 Der Käufer wird die Betriebsanleitung für das GABO Prüfsystem beachten und mit dem Produkt nur unter Befolgung der Betriebsanleitung arbeiten. Insbesondere wird der Käufer die in der Betriebsanleitung enthaltenen Sicherheitshinweise berücksichtigen und befolgen, und zwar sowohl vor der Inbetriebnahme als auch während des Betriebs der Geräte. 6.4 Der Käufer hat das Hardware- und Softwareumfeld entsprechend den Anforderungen der Produkte zu schaffen. 6.5 Soweit der Käufer Zweifel daran hat, die zuvor aufgeführten Voraussetzungen oder andere Voraussetzungen zu erfüllen, muß er sich bei GABO informieren und Rücksprache halten. 6.6 Bei der Zahlungspflicht sowie den in diesem Paragraphen aufgeführten Vertragspflichten des Käufers handelt es sich um erhebliche Vertragspflichten im Sinne von §§ 281 Abs. 1 Satz 3, 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Haftung von GABO für Pflichtverletzungen
§ 7
Haftung
7.1 Im Falle eines Mangels des Produkts ist GABO zunächst berechtigt, auf eigene Kosten das fehlerhafte Produkt nach eigener Wahl entweder auszutauschen oder nachzubessern. Gelingt es GABO innerhalb einer angemessenen Zeit nicht, den Fehler zu beheben, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern, alternativ kann er vom Vertrag zurücktreten, falls die Pflichtverletzung erheblich ist.
7.2 GABO haftet, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
7.3 Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung von in diesem Vertrag als solche bezeichneten erheblichen Vertragspflichten, sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit auch durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
7.4 In den Fällen von 7.3 wird nur für unmittelbare, vorhersehbare und typische Schäden gehaftet. Die Haftungssumme ist in diesen Fällen pro Schadensfall auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt.
7.5 Vorgenannte Haftungsbegrenzungen gelten unabhängig vom Rechtsgrund. Unberührt von diesen Haftungsbegrenzungen bleiben jedoch Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie für die Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Verpflichtungen und Angaben seitens GABO in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Dokumentationen sind aber nur dann als Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos anzusehen, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
7.6 Die Verantwortung für Daten, die bei Messungen erfasst werden, liegt bei dem Käufer. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger oder Gefahr entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Allgemeine Bestimmungen
§ 8
Gefahrübergang
8.1 Der Versand erfolgt immer – auch bei Franko-Lieferungen – auf Gefahr des Käufers und zwar als Frachtgut, wenn nichts anderes vereinbart ist.
8.2 Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von GABO unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
§ 9
Eigentumsvorbehalt
9.1 GABO behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Das Eigentum geht auch nicht eher über, bis der Käufer alle sonstigen aus dem Geschäftsverkehr mit GABO bereits entstandenen Forderungen ausgeglichen hat.
9.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist GABO berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Eine Zurücknahme des Liefergegenstandes durch GABO liegt vor, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, GABO hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer GABO unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit GABO Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, GABO die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den GABO entstandenen Ausfall.
§ 10
Softwarelizenz
10.1 Soweit mit dem Produkt Software geliefert wird, sind die folgenden Regelungen in diesem § 10 anwendbar.
10.2 GABO erteilt dem Käufer das nicht ausschließliche und zeitlich unbegrenzte Recht, die Software entsprechend den in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen zu nutzen.
10.3 „Software“ ist die zur Benutzung mit den GABO-Prüfsystemen vorgesehene, maschinenlesbare Version des Objektcodes der Computerprogramme und die von GABO für den Gebrauch der Software zur Verfügung gestellten Dokumentationen.
10.4 Pflichten von GABO
10.4.1 GABO gewährleistet für die Dauer von 1 Jahr nach Übergabe, dass die Software frei von Mängeln ist.
10.4.2 Ein Mangel liegt vor, wenn ein reproduzierbarer Fehler die Tauglichkeit der Produkte zu dem in diesem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder wesentlich mindert, mit folgenden Konkretisierungen: ein Mangel ist dann erheblich, wenn er trotz wiederholter Nachbesserungsversuche nicht beseitigt werden kann und deshalb wichtige Betriebsabläufe nicht mehr gewährleistet sind; es liegt kein Mangel vor, wenn die Software deshalb fehlerhaft ist, weil sie von dem Käufer anders als bestimmungsgemäß genutzt wurde oder ohne vorherige Zustimmung von GABO verändert wurde.
10.5 Rechte des Käufers
10.5.1 Der Käufer erhält ein nicht ausschließliches Recht, die gelieferten Produkte entsprechend den folgenden Bestimmungen zeitlich unbegrenzt zu nutzen (insgesamt "bestimmungsgemäße Nutzung" genannt), wobei die Einhaltung der in diesem § 10.5.1 bestimmten Grenzen eine erhebliche Verpflichtung des Käufers ist. Der Käufer darf die Software ausschließlich mit den GABO-Prüfsystemen verwenden. Der Käufer erhält die Software zur Nutzung mit einem User. Für den Fall einer Nutzung durch mehrere User ist eine gesonderte schriftliche Vereinbarung erforderlich. Der Käufer ist berechtigt, eine angemessene Zahl von Sicherungskopien der Software anzufertigen.
10.5.2 Der Käufer wird die Produkte oder Teile davon nicht ohne Zustimmung von GABO in andere Softwaresysteme integrieren, um die Funktionsfähigkeit dieser Softwaresysteme herzustellen oder zu erweitern. Eine Kopplung der Produkte mit anderen Systemen zum Zwecke des Datenaustausches ist davon unberührt. Evtl. erforderliche Schnittstelleninformationen können von GABO angefordert werden.
10.5.3 Der Käufer darf die Produkte an Dritte überlassen, vorausgesetzt der Dritte stimmt der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen zu. In diesem Fall erlischt für den Käufer das Recht zur Weiternutzung und er ist verpflichtet, GABO den Namen und die Anschrift des Dritten mitzuteilen. Der Käufer darf die Produkte Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen.
10.5.4 GABO ist berechtigt, technische Vorkehrungen zu treffen, etwa durch Hardlocks oder andere Sicherungsmechanismen, um die bestimmungsgemäße Nutzung der Produkte zu sichern. Der Käufer wird bei Ausstattung mit derartigen Sicherungsmechanismen die Software nur in Verbindung mit diesen nutzen. Darüber hinaus ist GABO berechtigt, die bestimmungsgemäße Nutzung der Produkte in den Firmenräumen des Käufers nach vorheriger Ankündigung während der normalen Geschäftszeiten zu überprüfen.
10.6 Mitwirkungspflicht des Käufers Der Käufer hat GABO über alle wesentlichen Umstände aufgeklärt, die den Einsatz und die Anforderungen an die Software betreffen. Der Käufer wird Mängel der Produkte unter Beschreibung der betroffenen Programmfunktion, ihrer Auswirkungen und eventueller Systemnachrichten an GABO melden und alle Daten und Unterlagen übergeben, die zur Diagnose erforderlich sind.
10.7.1 Update Der Käufer hat die Möglichkeit, von GABO über das Internet auf der Homepage www.gabo.com Updates zu beziehen. Zu diesem Zweck hat der Käufer die Möglichkeit, von GABO auf Nachfrage das für den Bezug der Updates erforderliche Passwort zu erhalten.
§ 11
Geheimhaltung
11.1 Die Parteien vereinbaren, das Know-How, jegliches von der anderen Seite übergebene Material und Informationen, die die eine Seite über das Geschäft der anderen Seite erhalten haben mag, worunter auch die Bestimmungen dieser Vereinbarung fallen (im Folgenden als: „vertrauliche Informationen“ bezeichnet), geheim zu halten und in keiner Weise an Dritte weiterzugeben und diese vertraulichen Informationen ausschließlich für Zwecke dieser Vereinbarung zu verwenden.
11.2 Die Parteien werden auch ihre Angestellten dazu verpflichten, die vertraulichen Informationen geheim zuhalten.
11.3 Folgende Informationen sind keine vertraulichen Informationen im Sinne dieses Abschnittes: (i) allgemein zugängliche Informationen, es sei denn, diese sind in Verletzung dieser Vereinbarung durch den Empfänger veröffentlicht worden; (ii) Informationen, die der Empfänger rechtmäßig von einer dritten Partei ohne Mitteilungs- oder Anwendungsbeschränkungen erhalten hat; (iii) Informationen, die von oder im Auftrag des Empfängers unabhängig entwickelt wurden; (iv) Informationen, die dem Empfänger aus anderen Gründen als einer früheren vertraulichen Übermittlung von oder im Auftrage des Übermittlers bereits bekannt waren; oder (v) Informationen, die der Übermittler nach Abschluss dieser Vereinbarung einer dritten Partei ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt hat.
11.4 Mit Beendigung dieser Vereinbarung werden die Parteien sich gegenseitig alle Unterlagen, Akten oder andere Materialien und Kopien, die vertrauliche Informationen enthalten, zurückgeben bzw. auf Wunsch der jeweils anderen Partei die entsprechenden Unterlagen gegen einen der anderen Partei anschließend zu übermittelnden Nachweis vernichten.
11.5 Die in diesem § 11 aufgeführten Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung dieser Vereinbarung fort.
§ 12
Allgemeine Regelungen
12.1 Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile von Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder diese Geschäftsbedingungen Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich bemühen, eine dem Inhalt der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
12.2 Auf die Geschäftsbeziehungen zwischen GABO und dem Käufer ist deutsches Recht anwendbar.
12.3 Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist Ahlden/Aller.
12.4 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Walsrode, jedoch ist GABO berechtigt, auch am Hauptsitz des Käufers Klage zu erheben.
AGB Stand 13.11.2002
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